Allgemeine Geschäftsbedingungen der claircon GmbH für Lieferungen und Leistungen
Allen derzeitigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehungen liegen diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, auch widersprechende Geschäftsbedingungen der Kunden, gelten nur nach schriftlicher Bestätigung.
1. Angebot und Auftragsbestätigung: (1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aus diesen Angeboten abgeleitete Lieferverträge werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder durch Lieferung erfüllt werden. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. (2) Alle Angaben wie Maße, Gewicht, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen sind für uns nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht in der Leistungsbeschreibung als verbindlich bezeichnet werden. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
2. Preise: (1) Es gelten unsere Listenpreise im Zeitpunkt der Auslieferung. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen – unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird. (2) Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechenden angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt.
3. Verpackung, Versand, Lieferung: (1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Fracht und Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht. (2) Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so setzt dies voraus, dass die Baustelle und die Zufahrtsstraße mit einem LKW befahrbar sind. Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden.
4. Lieferung, Rücktritt, Rückgabe: (1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. (2) Das Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen. Im Fall verzögerter oder mangelhafter Selbstbelieferung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt für andere Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie etwa Störungen im Geschäftsbetrieb der Lieferanten. Wir werden in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich erstatten (z.B. Vorauskasse). (3) Bei offenen Rechnungsbeträgen sind wir zur Zurückbehaltung der Lieferung berechtigt. (4) Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen verlängern sich die Fristen angemessen. (5) Zum Rücktritt ist der Kunde bei der Verzögerung der Lieferung erst berechtigt, wenn er nach Ablauf der Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb eines Monats nach Zugang des Mahnschreibens nicht geliefert wird. (6) Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, sind wir berechtigt, nach Fristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurück zutreten und Schadenersatz zu verlangen. Wir sind im Falle des Rücktritts berechtigt, ohne Nachweis eines konkreten Schadens 15% vom Kaufpreis zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung des tatsächlichen Schadens bleibt davon unberührt. Dem Kunden steht jedoch ein Nachweis zu, dass uns ein niedriger oder kein Schaden entstanden ist.
5. Zahlung: (1) Zahlungen sind zu dem auf unserer Rechnung bzw. Angebot und Auftragsbestätigung ausgewiesenen Zahlungsziel fällig, andernfalls mit Übernahme der Ware. Wir sind berechtigt, bei bestätigten Aufträgen zur Sicherstellung der Kaufsumme Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit zu verlangen. (2) Unbeschadet weiterer Schadensansprüche sind wir bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. (3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht dessen Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem demselben Vertragsverhältnis beruht. § 320 BGB wird durch diese Regelung nicht berührt. (4) Eingehende Zahlungen können auch bei abweichender Anweisung auf ältere Rechnungen verrechnet werden.
6. Eigentumsvorbehalt: (1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware gesondert zu lagern. Er vermittelt uns den Besitz. Er ist bis auf Widerruf berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern, zu montieren, zu verarbeiten oder zu verwerten. (3) Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung, Montage oder aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Verwertung der Ware stehenden Forderungen an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Kunde darf kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er bleibt zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. In diesem Falle hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm hieraus zustehen. Weiterhin hat er die Drittschuldner über die Forderungsabtretung zu informieren. Wir können dem Abnehmer des Kunden die Abtretung der Forderung an uns auch selbst anzeigen und diese selbst einziehen. (4) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder bei Verlangen einer an sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflicht wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Der Kunde ist in diesen Fällen ohne vorherige gerichtliche Inanspruchnahme zur Herausgabe der Ware an uns verpflichtet. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung (§ 950 BGB) der Kaufsachen durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt ansonsten das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7. Gewährleistungsrechte: (1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ware, die als mindere Qualität verkauft wird, unterliegt nicht der Gewährleistung. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert oder unsachgemäß behandelt wird. Eine Gewährleistung für montierte Waren besteht nur, wenn der Kunde unmittelbar vor der Montage die Ware eingehend auf Fehlerhaftigkeit untersucht hat und der bereits bei Übergabe vorhandene Mangel auch bei dieser Untersuchung nicht entdeckt werden konnte. (2) Liegt bereits bei Gefahrübergang ein Mangel vor, so beschränkt sich die Gewährleistung zunächst auf Nachbesserung der Sache, wobei wir auch zur Nachlieferung berechtigt sind. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir nur bis zu der Höhe der Kosten, die für die Nacherfüllung anfallen. Nach einem erfolglosen dritten Versuch der Nachbesserung hat der Kunde das Recht, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. (3) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde selbst versucht, Mängel am Kaufgegenstand ohne unsere Zustimmung zu beheben. Weiterhin sind wir zur Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Kunde den Kaufpreis zumindest soweit bezahlt hat, als er dem Wert der mangelhaften Ware entspricht. Weiterhin erlischt die Gewährleistung bei Nichteinhaltung der regelmäßigen Wartungs- und Überprüfungspflichten durch einen autorisierten Fachmann. (4) Gewährleistungsansprüche gem. § 437 BGB verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen, die der Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB unterliegen. Sie beschränken sich jedoch maximal auf die Gewährleistungszeiträume der Vorlieferanten und Produzenten. (5) Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Aufwendungsersatzansprüche gem. § 478 BGB erfolgen durch die Erteilung einer Warengutschrift.
8. Haftungsbeschränkung: (1) Rückgriffsrechte des Kunden beschränken sich außer bei Mängeln der Ware, auf Fälle von Pflichtverletzungen, die der Lieferant zu vertreten hat. (2) Wir haften nur bei Übernahme einer Garantie, in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei schuldhafter Verletzung von Kardinalspflichten und des Lebens, der Körpers und der Gesundheit. Bei Verletzung von Kardinalspflichten durch leichte Fahrlässigkeit haften wir nur für die vertragstypischen wirtschaftlich vorhersehbaren Schäden. Für Produktionsausfall und entgangenem Gewinn haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Verjährungsabrede: Die Ansprüche des Kunden wegen einer Pflichtverletzung, die weder zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat, noch grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, verjähren ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Kunden von den dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Kenntnis des Kunden steht die grob fahrlässige Unkenntnis der genannten Umstände gleich (§ 199 BGB). Eine Hemmung der Verjährung tritt nur ein, wenn die Verhandlungen schriftlich geführt werden. Mündliche Verhandlungen hemmen die Verjährung nicht. Eine sofortige Zurückweisung von Ansprüchen, die von dem Kunden geltend gemacht werden, ist keine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB. Ein Anerkenntnis von Ansprüchen gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nur wirksam, wenn es schriftlich erklärt und ausdrücklich als „Anerkenntnis“ bezeichnet wird. Dies gilt insbesondere für das Anerkenntnis von Gewährleistungsansprüchen.
10. Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit: Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischen Gesichtspunkten geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern. Hierfür gilt als Nachweis insbesondere die Auskunft einer Auskunftei oder einer Bank; der Kunde kann die Vorlage der Auskünfte nicht verlangen. Im Falle der Zahlungseinstellung hat der Kunde den Erlös etwa eingezogener, an uns abgetretener Forderungen unverzüglich herauszugeben. Im Übrigen gilt Nr. 6 Abs. 4.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort: (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UNKaufrechts. (2) Gerichtsstand ist Chemnitz. Erfüllungsort ist Thum, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt.
12. Wirksamkeit: Sollten eine oder mehrere Teile dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt und jedenfalls dessen übrigen Vereinbarungen nicht zuwider läuft. Gleiches gilt für Lücken.
Stand: Juli 2012 claircon GmbH Stollberger Str. 32 09419 Thum
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